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01.03.06 |
Änderungen 2006
Auch wenn Sie bereits seit längerer Zeit mit Informationen über die ab ab 1.
Januar 2006 geltenden Änderungen überschwemmt werden, finden Sie hier eine
kurze Übersicht über einige wichtige fiskale Änderungen ab 1. Januar 2006.
Basiskrankenversicherung
2006
Für 2006 wurde der Prämienprozentsatz für den
einkommensabhängige Beitrag für die Basiskrankenversicherung mit 6,5% des
Brutto-Einkommens (in Box 1) bis inklusive der zweiten Steuerklasse für
Arbeitnehmer festgelegt. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer
diese Prämie zu vergüten. Abweichungen von dieser Regelung gelten nur, wenn
diese in einem Kollektivvertrag oder in einem betriebsinternen Arbeitsvertrag
festgehalten sind. Achtung!!
Die Einführung des Gesetzes für Basiskrankenversicherung im Jahr 2006 bedeutet
kein automatisches Ende der Regelung für die Vergütung von Krankheitskosten, die
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis inklusive 31.12.2005 bezahlt hat. Lohnbegriff
Abgesehen von einigen Ausnahmen ist es geglückt, mit 1. Januar 2006 einen
uniformen Lohnbegriff zu statuieren (Lohn für die Lohnsteuer und die
Sozialversicherungsbeiträgen)
Lohnbezug
Bei der Lohnangabe nach Lohnzeitraum ist der Zeitpunkt des
Lohnbezugs bestimmend. Bei Nachzahlungen wegen Erhöhungen im Kollektivvertrag
oder individuellen Lohnerhöhungen liegt der Zeitpunkt des Lohnbezuges in dem
Zeitraum, in dem der Betrag ausbezahlt wird Im Jahr 2006 können Sie die
Ausbezahlung jedoch sowohl administrativ als auch fiskalisch in dem
Lohnzeitraum, auf den sich die Nachbezahlung bezieht (zum Beispiel bei
rückwirkender Erhöhung), bearbeiten. Dafür muss anschließend ein
Korrekturbericht bei der nächstfolgenden Lohnangabe eingereicht werden. Für das
Einreichen dieses Korrekturberichts gibt es keine Strafen. Achtung!!
Das Finanzamt berechnet sehr wohl Zinsen, da die rechtmäßige Bezahlung zu spät
durchgeführt wurde!
Anonyme Arbeitnehmer
Sollten Arbeitnehmer nicht auf rechtmäßige
Art und Weise in die Administration aufgenommen worden sein (Kopie des
Reisepasses, Lohnsteuererklärung, Versicherungsnummer), werden diese
Arbeitnehmer als anonyme Arbeitnehmer angesehen. Bei der Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträgen für die Arbeitnehmerversicherung werden ab 1 Januar
2006 der maximale Lohn für
die Sozialversicherungen und Franchise nicht mehr berücksichtigt! Private Verwendung
des Firmenautos
Ab 1. Januar 2006 gehört die Hinzurechnung
der privaten Verwendung eines Firmenautos (22% des Katalogwertes) zum Lohn für
die Lohnsteuer und die Krankenversicherung. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer,
die weniger als 500 Kilometer pro Jahr mit dem Firmenauto fahren.
Reisekostenvergütung
Für 2006 wurde die steuerfreie
Reisekostenvergütung für Pendler und Geschäftsreisende mit € 0,19 pro Kilometer
festgelegt.
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