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01.03.06 | Änderungen 2006

Auch wenn Sie bereits seit längerer Zeit mit Informationen über die ab ab 1. Januar 2006 geltenden  Änderungen überschwemmt werden, finden Sie hier eine kurze Übersicht über einige wichtige fiskale Änderungen ab 1. Januar 2006.

Basiskrankenversicherung 2006
Für 2006 wurde der Prämienprozentsatz für den einkommensabhängige Beitrag für die Basiskrankenversicherung mit 6,5% des Brutto-Einkommens (in Box 1) bis inklusive der zweiten Steuerklasse für Arbeitnehmer festgelegt. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer diese Prämie zu vergüten. Abweichungen von dieser Regelung gelten nur, wenn diese in einem Kollektivvertrag oder in einem betriebsinternen Arbeitsvertrag festgehalten sind.
Achtung!! Die Einführung des Gesetzes für Basiskrankenversicherung im Jahr 2006 bedeutet kein automatisches Ende der Regelung für die Vergütung von Krankheitskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis inklusive 31.12.2005 bezahlt hat.

Lohnbegriff
Abgesehen von einigen Ausnahmen ist es geglückt, mit 1. Januar 2006 einen uniformen Lohnbegriff zu statuieren (Lohn für die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträgen)

Lohnbezug
Bei der Lohnangabe nach Lohnzeitraum ist der Zeitpunkt des Lohnbezugs bestimmend. Bei Nachzahlungen wegen Erhöhungen im Kollektivvertrag oder individuellen Lohnerhöhungen liegt der Zeitpunkt des Lohnbezuges in dem Zeitraum, in dem der Betrag ausbezahlt wird Im Jahr 2006 können Sie die Ausbezahlung jedoch sowohl administrativ als auch fiskalisch in dem Lohnzeitraum, auf den sich die Nachbezahlung bezieht (zum Beispiel bei rückwirkender Erhöhung), bearbeiten. Dafür muss anschließend ein Korrekturbericht bei der nächstfolgenden Lohnangabe eingereicht werden. Für das Einreichen dieses Korrekturberichts gibt es keine Strafen.
Achtung!! Das Finanzamt berechnet sehr wohl Zinsen, da die rechtmäßige Bezahlung zu spät durchgeführt wurde!

Anonyme Arbeitnehmer
Sollten Arbeitnehmer nicht auf rechtmäßige Art und Weise in die Administration aufgenommen worden sein (Kopie des Reisepasses, Lohnsteuererklärung, Versicherungsnummer), werden diese Arbeitnehmer als anonyme Arbeitnehmer angesehen. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträgen für die Arbeitnehmerversicherung werden ab 1 Januar 2006 der maximale Lohn für die Sozialversicherungen und Franchise nicht mehr berücksichtigt!

Private Verwendung des Firmenautos
Ab 1. Januar 2006 gehört die Hinzurechnung der privaten Verwendung eines Firmenautos (22% des Katalogwertes) zum Lohn für die Lohnsteuer und die Krankenversicherung. Diese Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die weniger als 500 Kilometer pro Jahr mit dem Firmenauto fahren.

Reisekostenvergütung
Für 2006 wurde die steuerfreie Reisekostenvergütung für Pendler und Geschäftsreisende mit  € 0,19 pro Kilometer festgelegt.

 

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